PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
Vorwort
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen, die der Aufsicht der Länder unterstehen, und auf Leitungsfunktionen an solchen Schulen für Landesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst anzuwenden.
§ 2 Zuweisungskriterien
(1) Die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und Leitungsfunktionen zu den Kategorien A bis D erfolgt anhand der Zahl der zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten gemäß § 3 Abs. 1 und allfälliger Zuschläge für die Komplexität gemäß § 3 Abs. 2 bis 4.
(2) Einem Vollbeschäftigungsäquivalent entspricht eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes (LLVG), BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023. Allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des laufenden Schuljahres.
(3) Religionslehrpersonen, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellt sind, und Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, sind unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 bei der Ermittlung der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente zu berücksichtigen.
§ 3 Zuweisung der Leitungsfunktionen zu den Kategorien A bis D
(1) Die Leitungsfunktionen werden den Kategorien A bis D gemäß § 21 Abs. 1 LLVG wie folgt zugewiesen:
1. der Kategorie A bei 10 bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
2. der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
3. der Kategorie C bei 60,00 bis 119,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten und
4. der Kategorie D bei 120,00 und mehr Vollbeschäftigungsäquivalenten.
(2) Für die Zuweisung gemäß Abs. 1 ist die gemäß § 2 ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:
1. die Leitungsfunktion umfasst eine weitere land- und forstwirtschaftliche Fachschule,
2. die Zahl der der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß § 2 zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Schule zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.
(3) Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen mit angeschlossenem Internat oder Lehrbetrieb sind in die nächst höhere Kategorie einzureihen, land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen mit angeschlossenem Internat und Lehrbetrieb sind um zwei Kategorien höher einzureihen.
(4) Die Schulbehörde kann die gemäß § 2 ermittelte und gegebenenfalls gemäß Abs. 2 erhöhte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei besonderen in der Struktur der geleiteten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule gelegenen Gründen für die Einreihung in die Kategorie B um ein halbes Vollbeschäftigungsäquivalent erhöhen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.