(1) Die Leitungsfunktionen werden den Kategorien A bis D gemäß § 21 Abs. 1 LLVG wie folgt zugewiesen:
1. der Kategorie A bei 10 bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
2. der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
3. der Kategorie C bei 60,00 bis 119,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten und
4. der Kategorie D bei 120,00 und mehr Vollbeschäftigungsäquivalenten.
(2) Für die Zuweisung gemäß Abs. 1 ist die gemäß § 2 ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:
1. die Leitungsfunktion umfasst eine weitere land- und forstwirtschaftliche Fachschule,
2. die Zahl der der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß § 2 zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Schule zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.
(3) Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen mit angeschlossenem Internat oder Lehrbetrieb sind in die nächst höhere Kategorie einzureihen, land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen mit angeschlossenem Internat und Lehrbetrieb sind um zwei Kategorien höher einzureihen.
(4) Die Schulbehörde kann die gemäß § 2 ermittelte und gegebenenfalls gemäß Abs. 2 erhöhte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei besonderen in der Struktur der geleiteten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule gelegenen Gründen für die Einreihung in die Kategorie B um ein halbes Vollbeschäftigungsäquivalent erhöhen.
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