Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen anzuwenden, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden.
Rückverweise
LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 2 Anwendungsbereich
…1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1, deren…
LfLLCV · Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV
§ 2 Begriffsbestimmungen
…gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG in Verbindung mit § 45 VBG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a LLVG, für welche der Landeslehrperson eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung). (2) Sonstige dienst- und besoldungsrechtliche Begriffe sind im Sinne der einschlägigen Vorschriften, auf die in der Anlage…