LLDG 1985
Gliederung
7. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
§ 92 Verlust der schulfesten Stelle
Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.
§ 92 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 92 Verlust der schulfesten Stelle
…§ 92. Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.…
§ 98 Auswirkung von Disziplinarstrafen
…§ 98. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet des § 92 zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen. (2) Hat der Lehrer innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf…
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