§ 98 Auswirkung von Disziplinarstrafen
In Kraft seit 01. September 1985
Up-to-date
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet des § 92 zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Lehrer innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
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