LLDG 1985
Gliederung
6. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG
§ 72 Befassung des Lehrers
(1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Leiter dem Lehrer mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor Weiterleitung dem Lehrer Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Lehrers im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Lehrer ist von der Behörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
§ 72 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 72 Befassung des Lehrers
…§ 72. (1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Leiter dem Lehrer mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Erstattet der Leiter…
§ 124c
(1) Am 1. September 1996 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 69 bis 76 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. (2) Auf Lehrer, über die gemäß § 74 Abs. 1 Z 2 die Feststel…
§ 73 Antrag des Lehrers auf Leistungsfeststellung
…zwei Wochen hiezu zu äußern. (3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. § 72 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.…
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