LLDG 1985
Gliederung
6. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG
§ 73 Antrag des Lehrers auf Leistungsfeststellung
(1) Der Lehrer, der der Meinung ist, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 74 Abs. 1 ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.
(2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Lehrer Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern.
(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. § 72 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 82 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 82 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
…42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3 , § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie 2. das Zustellgesetz – ZustG , BGBl. Nr. 200/1982, anzuwenden.…
§ 73 Antrag des Lehrers auf Leistungsfeststellung
…§ 73. (1) Der Lehrer, der der Meinung ist, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann…
§ 124c
(1) Am 1. September 1996 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 69 bis 76 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. (2) Auf Lehrer, über die gemäß § 74 Abs. 1 Z 2 die Feststel…
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