(1) Es können gewährt werden:
1. Lehrern im aktiven Dienstverhältnis persönliche für den Ruhegenuß anrechenbare außerordentliche Zulagen,
2. Lehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen,
3. Lehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen.
(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 117 Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen
(1) Es können gewährt werden: 1. Lehrern im aktiven Dienstverhältnis persönliche für den Ruhegenuß anrechenbare außerordentliche Zulagen, 2. Lehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen, 3. Lehrern und deren Hinterbliebenen außerorden…
LfLLCV · Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV
Anl. 1
… 1979) DGB 8-stellig, numerisch (NK) Dienstgeberbeiträge (einschließlich Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsbeiträge) SOAU 8-stellig, numerisch (NK) Sonstige Aufwendungen, insbesondere in Bezug auf § 117 LLDG 1985 AUFW 8-stellig, numerisch (NK) Aufwandsentschädigung ABFE 8-stellig, numerisch (NK) Abfertigung PRAB 8-stellig, numerisch (NK) Prüfungsabgeltung …
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