LLDG 1985
Gliederung
7. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
§ 106 Beschwerde des Beschuldigten
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
§ 106 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 106 Beschwerde des Beschuldigten
…§ 106. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.…
§ 110 Sonstige Verfahrensbestimmungen
§ 110. Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommissionen vorsieht, finden die §§ 100 bis 107 sinngemäß Anwendung.
§ 99 Verfahren vor der Disziplinarkommission
§ 99. (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die §§ 100 bis 109 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen, im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Ver…
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