(1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die §§ 100 bis 109 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen, im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt vorsieht. Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 125a
…1) Auf die Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 1991 begangen worden sind, ist § 99 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet worden…
K-LLG · Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrergesetz - K-LLG
§ 8 § 8
…ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltung ist unzulässig. (3) Die Beschlusserfordernisse der Senate der Disziplinarkommission ergeben sich aus § 99 Abs. 1 LLDG 1985.…