(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lehrers Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.
Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, hat die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde die Lehrperson zur Leistung der Geldbuße oder Geldstrafe zu verhalten und nötigenfalls nach dem VVG vorzugehen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen haben durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen.
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