| Enteignungsrecht |
Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt):
a) im Bereich der Zivilluftfahrt
aa) zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung, oder
bb) zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes, oder
cc) zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im § 96 hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.
b) im Bereich der Militärluftfahrt für Zwecke der Landesverteidigung.
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 97
…6. Teil Enteignung für Zwecke der Luftfahrt Enteignungsrecht § 97. Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt…
§ 98
…Enteignungswerber § 98. Die Enteignung gemäß § 97 können beantragen: a) für Zwecke der Flugsicherung der Bund, vertreten durch die Austro Control GmbH, b) zum Zwecke der Errichtung oder der Erweiterung eines Zivilflugplatzes…
§ 99
…aufgekündigt und die Vertragsgegenstände sind innerhalb der gesetzlichen Fristen zu räumen, wenn auch vertraglich etwas anderes vereinbart ist. (6) In den Fällen des § 97 lit. b, in denen ein öffentlicher Flugplatz von der Enteignung betroffen wird, hat der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr…
§ 91b Bestehende Objekte
…bedingt oder mit einer Frist zur Durchführung der Entfernung erlassen werden, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht. Die Bestimmung des § 97 bleibt unberührt.…
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