(1) Die Flughafenentgeltregelung ist Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 LFG einschließlich der Tarifordnung gemäß § 20 Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), BGBl. Nr. 72/1962. Wird eine Änderung einer Flughafenentgeltregelung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen, gelten die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen insoweit als abgeändert. Eine gesonderte Bewilligung gemäß § 74 LFG in Verbindung mit § 20 ZFBO ist diesfalls nicht erforderlich.
(2) Jene Bestandteile der Flughafenentgeltregelung, die von Flughafennutzern an das Flughafenleitungsorgan zu entrichtende Entgelte gemäß § 10 Abs. 2 FBG (Infrastrukturtarife) betreffen, sind unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vom Flughafenleitungsorgan festzulegen und von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 9 zu genehmigen bzw. gegebenenfalls gemäß § 10 oder § 22 Abs. 3 festzulegen. In solchen Fällen entfällt die in § 10 Abs. 2 FBG vorgeschriebene Bewilligung.
(3) Jene Bestandteile der Flughafenentgeltregelung, die das Sicherheitsentgelt gemäß § 11 LSG betreffen, sind unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzulegen und von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 9 zu genehmigen bzw. gegebenenfalls gemäß § 10 oder § 22 Abs. 3 festzulegen. Die Bestimmung der Höhe des Sicherheitsentgelts hat dabei bis zum 30. Juni 2014 unter Anwendung der in § 11 Abs. 1 und Abs. 3 LSG genannten Kriterien zu erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Höhe des Sicherheitsentgelts unter Anwendung der Regelungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu bestimmen.
(4) § 4a ist in Bezug auf Infrastrukturtarife gemäß Abs. 2 und Sicherheitsentgelte gemäß Abs. 3 nicht anzuwenden.
Rückverweise
FEG · Flughafenentgeltegesetz
§ 11 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
…solchen Fällen entfällt die in § 10 Abs. 2 FBG vorgeschriebene Bewilligung. (3) Jene Bestandteile der Flughafenentgeltregelung, die das Sicherheitsentgelt gemäß § 11 LSG betreffen, sind unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzulegen und von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 9 zu genehmigen…
§ 8 Flughafenentgeltregelung
…4 und 4a festgelegten Grundsätzen zu entsprechen. (3) Die Höhe der Flughafenentgelte ist im Rahmen der Flughafenentgeltregelung vom Flughafenleitungsorgan unbeschadet der Regelung im § 11 Abs. 3 unter Anwendung der in Bestimmungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Begrenzungsregelung festzulegen. (4) Das Flughafenleitungsorgan hat die geltende Flughafenentgeltregelung in geeigneter…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, FBG), BGBl. Nr. 97/1998 und des Sicherheitsentgelts gemäß § 11 des Luftfahrtsicherheitsgesetzes (LSG 2011), BGBl. I Nr. 111/2010, 5. Flughafenentgeltregelung: Jener Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 LFG…
§ 22 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
… 74 LFG einschließlich der am 30. Juni 2012 bestehenden Infrastrukturtarife gemäß § 10 Abs. 2 FBG und Sicherheitsentgelte gemäß § 11 LSG gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zur erstmaligen Festlegung einer Flughafenentgeltregelung gemäß Abs. 3 als Flughafenentgeltregelung im Sinne von § 3 Z…