| Kontrollierte Lufträume |
(1) Kontrollierter Luftraum ist ein allseits umgrenzter Luftraum, der nach Maßgabe der gemäß § 124 zu erlassenden Verordnung überwacht wird und in dem Luftfahrzeuge nur unter Beachtung der für solche Lufträume erlassenen Verkehrsvorschriften verkehren dürfen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit kontrollierte Lufträume, deren Klassifizierung sowie allfällige besondere Verfahren in diesen Lufträumen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
§ 3 LFG · LFG · Luftfahrtgesetz
§ 3
…Kontrollierte Lufträume § 3. (1) Kontrollierter Luftraum ist ein allseits umgrenzter Luftraum, der nach Maßgabe der gemäß § 124 zu erlassenden Verordnung überwacht wird und in dem Luftfahrzeuge…
§ 10
…Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge, 2. für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß § 137 , 3. für Außenlandungen von Freiballonen, 4. für Außenabflüge und Außenlandungen von Hänge- oder Paragleitern, 5. für Außenlandungen von Fallschirmen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet sowie 6…
§ 145
…Bundes, die im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Kriminalpolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Verkehrsbeobachtung eingesetzt sind, gelten die Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume ( § 3 ), Luftraumbeschränkungen ( § 4 ), Außenlandungen und Außenabflüge ( § 9 ), die Zivilflugplatz-Betriebsordnung (§ 74 Abs. 1) und die Luftverkehrsregeln ( § 124…
Rückverweise