(1) Das Mindestalter für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines beträgt mindestens 15 und höchstens 21 Jahre. Innerhalb dieses Rahmens hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Mindestalter für jede Art der Zivilluftfahrerscheine und der mit Zivilluftfahrerscheinen verbundenen Berechtigungen nach Maßgabe der für ihre Erlangung erforderlichen geistigen und körperlichen Reife durch Verordnung festzulegen.
(2) Nicht eigenberechtigten Personen ist ein Zivilluftfahrerschein nur zu erteilen, wenn sie das Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters zur Einbringung des Antrages auf Erteilung des Zivilluftfahrerscheines nachgewiesen haben.
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 31 Mindestalter
…Mindestalter § 31. (1) Das Mindestalter für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines beträgt mindestens 15 und höchstens 21 Jahre. Innerhalb dieses Rahmens hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und…
§ 30
…für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines § 30. (1) Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der Bewerber a) das erforderliche Mindestalter erreicht hat (§ 31), b) verläßlich ist (§ 32), c) körperlich und geistig tauglich ist (§ 33) und d) fachlich befähigt ist (§ 36). (2) Weist…
§ 8
…die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist. Für die Möglichkeit der grenzbehördlichen Abfertigung ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Die Bestimmungen des § 31 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, bleiben unberührt. (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt…
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