| Voraussetzungen für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines |
(1) Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der Bewerber
a) das erforderliche Mindestalter erreicht hat (§ 31),
b) verläßlich ist (§ 32),
c) körperlich und geistig tauglich ist (§ 33) und
d) fachlich befähigt ist (§ 36).
(2) Weist der Bewerber nach, daß er Inhaber eines Militärluftfahrerscheines ist, der zur Ausübung derselben Tätigkeiten wie der angestrebte Zivilluftfahrerschein berechtigt, so hat die Austro Control GmbH den Zivilluftfahrerschein ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu erteilen, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung dagegen keinen Einwand erhebt und die Erlangung des Militärluftfahrerscheines mindestens an die gleichen Voraussetzungen geknüpft ist wie die Erlangung des angestrebten Zivilluftfahrerscheines. Die Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung ist von der Austro Control GmbH von Amts wegen einzuholen.
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 30
…Voraussetzungen für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines § 30. (1) Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der Bewerber a) das erforderliche Mindestalter erreicht hat (§ 31), b) verläßlich ist (§ 32), c…
§ 32
…Verläßlichkeit § 32. Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verläßlich anzusehen (§ 30 Abs. 1 lit. b), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, daß er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird…
§ 33 Tauglichkeit
…Tauglichkeit § 33. (1) Die körperliche und geistige Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c) ist, sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, durch ein von einer flugmedizinischen Stelle…
§ 36 Fachliche Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung
…Fachliche Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung § 36. (1) Die für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines erforderliche fachliche Befähigung (§ 30 Abs. 1 lit. a) ist nach der entsprechenden Ausbildung bei einer Zivilluftfahrerschule (§ 44) durch die Ablegung einer Prüfung nachzuweisen, die aus…
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