(1) Die Austro Control GmbH beziehungsweise eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde haben ein Verzeichnis der Zivilluftfahrzeuge (Luftfahrzeugregister) zu führen. Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter sind von der Eintragung ausgenommen. In das Luftfahrzeugregister sind die Ordnungszahl, das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen, der Hersteller, die Herstellerbezeichnung, die Seriennummer und die höchstzulässige Abflugmasse des Zivilluftfahrzeuges sowie der Name und die Anschrift des Zivilluftfahrzeughalters einzutragen. Für motorisierte Hänge- und Paragleiter kann durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass das Luftfahrzeugregister in Form einfacher Listen zu führen ist.
(2) Ein Zivilluftfahrzeug ist auf Antrag des Halters in das Luftfahrzeugregister einzutragen, wenn
1. der Halter
a) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, oder
b) eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat,
2. es in keinem anderen Staat registriert ist, und
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die näheren Bestimmungen über die Anlegung und Führung des Luftfahrzeugregisters sowie über die Löschung von Eintragungen durch Verordnung zu treffen. Eine Löschung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn
1. die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder zum Zeitpunkt der Eintragung nicht gegeben waren oder
2. innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung nicht die Ausstellung der übrigen Beurkundungen gemäß § 12 beantragt worden ist, oder
3. rechtskräftig festgestellt wurde, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (§ 19) und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Beurkundungen gemäß § 12 beantragt worden sind.
(4) Die Einsichtnahme in das Luftfahrzeugregister steht jedermann frei.
(5) Für ein Zivilluftfahrzeug, das Gegenstand einer Einzelvereinbarung oder einer ausführenden Festlegung gemäß § 24b ist, gelten die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 nicht.
ZLLV 2010 · Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
§ 6 Luftfahrzeugregister
…1) Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (§ 16 LFG) in übersichtlicher Form zu führen. (2) In das Luftfahrzeugregister sind für jedes Luftfahrzeug folgende Angaben einzutragen: 1. die Ordnungszahl, 2. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen, 3…
§ 7 Antrag auf Eintragung
…des Luftfahrzeughalters, 2. Namen und Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers, 3. Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel des Eigentümers ergeben, 4. Urkunden über die im § 16 Abs. 2 LFG bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit, 5. Urkunden, aus denen sich die Halterschaft ergibt, wenn der Luftfahrzeughalter nicht selbst Eigentümer des Luftfahrzeuges ist, 6. Urkunden, aus…
ÖAeCVO · ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung
§ 1
…Paragleitern, Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer, 9. Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG), 10. Beurkundung der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 68 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 143…
Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Art. 1 § 11 Leistungen für den Bund
…1 dieses Bundesgesetzes, soweit, dafür gemäß § 6 Abs. 2 eine Kostendeckung nicht erreicht werden kann, 3. die Führung des Luftfahrzeugregisters (§ 16 Abs. 1 LFG), 4. die Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst (§ 119 Abs. 1 lit. h LFG), 5. die Durchführung von Verfahren gemäß §§…
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