(1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts durch einen Unfall getötet oder am Körper verletzt, so haftet der Beförderer für den Ersatz des Schadens. Das Gleiche gilt, wenn sich der Unfall beim Ein- oder Aussteigen ereignet.
(2) Der Beförderer haftet bis zu einem Betrag von 128 821 SZR je Fluggast ohne Rücksicht darauf, ob ihn oder seine Leute ein Verschulden trifft. Für einen diesen Betrag übersteigenden Schaden haftet er nicht, wenn er beweist, dass dieser
1. nicht auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist oder
2. ausschließlich auf ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten oder Unterlassen eines Dritten zurückzuführen ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2013)
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 156 Haftung für Fluggäste
…3. Abschnitt Haftung aus dem Beförderungsvertrag Haftung für Fluggäste § 156. (1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts durch einen Unfall getötet oder am Körper verletzt, so haftet…
§ 163 Gerichtsstand
…Schadensfall abgeleitete Ansprüche gegen den Halter oder Beförderer oder einen sonst Ersatzpflichtigen geltend gemacht werden. (2) Für Klagen, die auf Grund der §§ 156 bis 159 erhoben werden, ist auch das Gericht des Bestimmungsorts örtlich zuständig.…
§ 165 Vorschusspflicht
…Vorschusspflicht § 165. (1) In den Fällen des § 156 Abs. 1, ausgenommen im Fall der Beförderung mit Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen, hat der Beförderer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünfzehn Tagen nach…
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