| Erfordernisse des Antrages auf Erteilung der Beförderungsbewilligung |
(1) Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.
(2) Im Antrag sind außerdem anzugeben:
a) Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte des Unternehmens,
b) Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen,
c) die vorgesehenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge,
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)
e) der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes Gebiet, auf das sich der geplante Betrieb erstrecken soll,
f) die Anzahl und Art der vorgesehenen Luftfahrzeuge oder Fesselballone,
g) die vorgesehene Betriebsorganisation.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992.)
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 104
…Erfordernisse des Antrages auf Erteilung der Beförderungsbewilligung § 104. (1) Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen. (2) Im…
§ 101 Begriffsbestimmung
…Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3 (Luftfahrtunternehmen), oder 2. eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff (Luftbeförderungsunternehmen) innehaben.…
§ 102 Genehmigungen
…denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen wollen, haben beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff zu beantragen, sofern das Unternehmen nicht bereits eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat erteilte Genehmigung…
§ 111 Gewerbliche Beförderung mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen
…gewerbliche Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen ist keine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff erforderlich. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass eine gewerbliche Beförderung von Personen mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen nur…
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