Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr, die hierfür
1. eine gemäß § 102 Abs. 2 erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3 (Luftfahrtunternehmen), oder
2. eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff (Luftbeförderungsunternehmen)
innehaben.
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 101 Begriffsbestimmung
…7. Teil Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen 1. Abschnitt Luftverkehrsunternehmen Begriffsbestimmung § 101. Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr, die hierfür 1. eine gemäß § 102 Abs. 2 erteilte Betriebsgenehmigung…
§ 169 Strafbestimmungen
…sind auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15) oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen (§ 101) eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel…
ZLLV 2010 · Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Anl. 4
…2. Beförderung von Personen und Sachen: Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für: a) Einsatz im Rahmen von Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101 LFG : gemäß der AOCV 2008 b) (Reserviert) c) Flüge zur Frachtbeförderung: Frachtraumzulassung gemäß CS 25. 3. Ausbildung: Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für…
Rückverweise