(1) Die Prüfungsordnung hat für die Facharbeiter- und Meisterprüfung die Abwicklung der Prüfungen der in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) festzulegen. Für jedes Ausbildungsgebiet ist ein Prüfungsplan zu erlassen. Der Prüfungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil der Prüfungsordnung.
(2) Die Prüfungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
1. Rahmenbedingungen:
a) Form und Art der Anmeldung zur Prüfung, einschließlich Fristen,
b) Form und Art der Einberufung durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, einschließlich Fristen,
c) Rücktritt und Nichtteilnahme, Mindestteilnehmerzahl und Festlegung allfälliger Maßnahmen bei der Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl und
d) Maßnahmen bei unentschuldigtem Fernbleiben;
2. Festlegung der Prüfungsgegenstände, einschließlich einer allfälligen Schwerpunktausbildung;
3. Prüfungsart (schriftlich, mündlich, praktisch);
4. Prüfungsvorgang:
a) Durchführung der Prüfung,
b) Bewertung und Festlegung des Prüfungsergebnisses und
c) Protokollierung der Prüfung;
5. Zeugnis:
a) Form und Inhalt und
b) Berechtigung zur Unterfertigung.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 31 Lehrlingseinkommen und Lehrbedingungen
…die vorgeschriebenen Fachkurse bzw. fachlich verwandten Kurse, für die Dauer der Facharbeiterprüfung und der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) vorgesehenen Teilprüfungen richtet sich nach § 270 Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 8 LAG und im Falle einer Arbeitsverhinderung nach…
§ 14 Überbetriebliche Lehrausbildungen
…3. die Gestaltung der Ausbildung dem Ausbildungsplan des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen werden kann; 4. glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung…
§ 37 Facharbeiterprüfung
…Erfordernisse (Aufzeichnungen und schriftliche Arbeiten) sind für die jeweiligen Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) in der Prüfungsordnung (§ 47 und § 49) festzulegen. (2) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsgebieten Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Ausbildungsgebietes bereits vor den in §…
§ 38 Schwerpunktausbildung Facharbeiter
…1) Für bestimmte Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Fertigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des…