(1) Jedem Lehrling gebührt ein Lehrlingseinkommen, zu dessen Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist. Sofern keine kollektivvertragliche Regelung besteht, ist die Höhe des Lehrlingseinkommens von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf kollektivvertragliche Regelungen für ähnliche Tätigkeiten mit Bescheid festzulegen (§ 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2). Auf gewährte Naturalleistungen ist dabei Bedacht zu nehmen.
(2) Wird der Lehrling vom Lehrberechtigten zu einer ausländischen berufsorientierten Ausbildung entsandt (§ 29), ist der Lehrberechtigte für die Zeit der Teilnahme an dieser Ausbildung zur Bezahlung des Lehrlingseinkommens verpflichtet.
(3) Die Höhe des Lehrlingseinkommens für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule, für die vorgeschriebenen Fachkurse bzw. fachlich verwandten Kurse, für die Dauer der Facharbeiterprüfung und der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) vorgesehenen Teilprüfungen richtet sich nach § 270 Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 8 LAG und im Falle einer Arbeitsverhinderung nach § 23 bis § 28 LAG.
(4) Sofern keine kollektivvertragliche Regelung besteht, sind die Lehrbedingungen von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf kollektivvertragliche Regelungen für ähnliche Tätigkeiten mit Bescheid festzulegen (§ 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2). Abschnitt 22 LAG ist zu beachten.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 31 Lehrlingseinkommen und Lehrbedingungen
(1) Jedem Lehrling gebührt ein Lehrlingseinkommen, zu dessen Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist. Sofern keine kollektivvertragliche Regelung besteht, ist die Höhe des Lehrlingseinkommens von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf k…
§ 14 Überbetriebliche Lehrausbildungen
… 1 Z 15 und Abs. 2). (8) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 31 und die Abschnitte 19 bis 20f sowie der Abschnitt 22 LAG mit Ausnahme des § 266 Abs. 6 bis 8 LAG…
§ 44 Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
…für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung haben folgende Aufgaben: 1. Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingseinkommen, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht (§ 31); 2. Einrichtung und Durchführung von sämtlichen in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen; 3. Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen; 4. Bestellung von Prüfungskommissionen; 5…