(1) Die Prüfungsgegenstände der Facharbeiterprüfung, die Art der Prüfung (mündlich, schriftlich, praktisch) und sonstige Erfordernisse (Aufzeichnungen und schriftliche Arbeiten) sind für die jeweiligen Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) in der Prüfungsordnung (§ 47 und § 49) festzulegen.
(2) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsgebieten Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Ausbildungsgebietes bereits vor den in § 34 und § 35 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb (§ 9) bzw. der Ausbildungseinrichtung (§ 14), als auch im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses (§ 30) oder eines Vorbereitungslehrgangs (§ 35) erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(4) Eine Facharbeiterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsgegenstände (bzw. alle Teilprüfungsgegenstände) und die Abschlussprüfung positiv beurteilt worden sind.
(5) Personen, die die Facharbeiterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung (§ 53) „Facharbeiterin“ bzw. „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des abgeschlossenen Ausbildungsgebietes zu führen.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 53 Strafbestimmungen
…Wer eine in diesem Bundesgesetz vorgesehene Berufsbezeichnung (§ 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5) unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt…
§ 51 Beurkundung der Berufsbezeichnung
…1) Wer nach diesem Bundesgesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5 erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung. (2) Die Beurkundung…
§ 6 Ausbildungsversuche
…als Lehrberuf in die Liste der Ausbildungsgebiete gemäß § 5 Abs. 1 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung gemäß § 37.…
§ 38 Schwerpunktausbildung Facharbeiter
…im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebietes zu beziehen. Soweit in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen, hat das Facharbeiterprüfungszeugnis die Berufsbezeichnung (§ 37 Abs. 5) mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen. (2) Folgende Voraussetzungen müssen für die Bescheinigung der Schwerpunktausbildung gemäß Abs. 1 im Facharbeiterprüfungszeugnis…