(1) Wer nach diesem Bundesgesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5 erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.
(2) Die Beurkundung der Berechtigung zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung erfolgt auf Antrag des Berechtigten durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 44 Abs. 1 Z 17).
(3) Die Urkunde hat den Namen und das Geburtsdatum des Berechtigten zu enthalten. Sie hat zu dokumentieren, dass sich der Berechtigte nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes einer Berufsausbildung unterzogen hat. Darüber hinaus hat sie zu dokumentieren, dass der Berechtigte die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5 berechtigt ist. Weiters sind auf der Urkunde das Beurkundungsdatum und der Beurkundungsort anzuführen. § 41 Abs. 6 ist zu beachten. Die Urkunde ist vom Vorsitzenden des Land- und Forstwirtschaftlichen Landes-Berufsausbildungsbeirates und vom Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterfertigen und mit dem Dienstsiegel der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu siegeln. Für die Ausfertigung der Urkunde kann die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen geringfügigen Unkostenbeitrag vorschreiben.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 44 Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
…Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen sowie deren Entziehung (§ 14); 16. Erlassung von Verordnungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches (§ 45); 17. Beurkundung der Berufsbezeichnung (§ 51); 18. Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für jedes abgelaufene Jahr, Vorlage an die Landesregierung und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft; 19. Anerkennung…