Wer eine in diesem Bundesgesetz vorgesehene Berufsbezeichnung (§ 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5) unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 37 Facharbeiterprüfung
…bzw. alle Teilprüfungsgegenstände) und die Abschlussprüfung positiv beurteilt worden sind. (5) Personen, die die Facharbeiterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung (§ 53) „Facharbeiterin“ bzw. „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des abgeschlossenen Ausbildungsgebietes zu führen.…
§ 41 Meisterprüfung
…alle Teilprüfungsgegenstände) und die kommissionelle Abschlussprüfung positiv beurteilt worden sind. (5) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung (§ 53) „Meisterin“ bzw. „Meister“ in Verbindung mit der Bezeichnung des abgeschlossenen Ausbildungsgebietes zu führen. (6) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben…