(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag Lehrlinge nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreicher Absolvierung der vorgeschriebenen Berufsschule oder der Fachkurse zur Facharbeiterprüfung zuzulassen.
(2) Die Lehrlinge sind auch über Antrag zur Facharbeiterprüfung innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach der erfolgreichen Absolvierung der vorgeschriebenen Berufsschule oder der Fachkurse, zuzulassen.
(3) Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zugestimmt hat oder das Lehrverhältnis einvernehmlich oder ohne Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst worden ist oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 37 Facharbeiterprüfung
…2) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsgebieten Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Ausbildungsgebietes bereits vor den in § 34 und § 35 genannten Zeitpunkten zulässig sind. (3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes…
§ 35 Ergänzende Zulassungsbestimmungen zur Facharbeiterprüfung
…1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag darüber hinaus (§ 34) unbeschadet der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16…