(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag darüber hinaus (§ 34) unbeschadet der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) Personen zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, die:
1. eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule besucht haben, soweit damit die erfolgreiche Absolvierung der Berufsschule erfüllt wird und diese Zeiten des Fachschulbesuches, unter Abzug der Zeiten der allgemeinen Schulpflicht, und die Zeiten der praktischen Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) oder in der Lehrzeit zusammen mindestens drei Jahre umfassen oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet haben, mindestens dreijährige praktische Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) glaubhaft machen und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert haben oder
3. das 20. Lebensjahr vollendet haben, mindestens zweijährige praktische Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder als hauptberuflich beschäftigte Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978) in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nachweisen können und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert haben.
(2) Die praktischen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 müssen geeignet sein, die im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) geforderten praktischen Kompetenzen ausreichend zu erlernen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festlegen, in welchem Stundenausmaß die praktische Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b in den einzelnen Ausbildungsgebieten glaubhaft gemacht werden muss.
(3) Die Landesregierung kann nach ihrem Ermessen und nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in begründeten Ausnahmefällen und bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung, was jeweils auch glaubhaft zu machen ist, die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen. Die Entscheidung der Landesregierung hat mit Bescheid zu erfolgen.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 35 Ergänzende Zulassungsbestimmungen zur Facharbeiterprüfung
(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag darüber hinaus (§ 34) unbeschadet der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) Personen zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, die: 1. eine land- und …
§ 7 Erwerb der Facharbeiterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen
…Lehrbetrieb gemäß § 9 bzw. in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 14, 2. Besuch einer Fachschule und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 Z 1, 3. erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 Z …
§ 37 Facharbeiterprüfung
…kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsgebieten Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Ausbildungsgebietes bereits vor den in § 34 und § 35 genannten Zeitpunkten zulässig sind. (3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes sowohl im Rahmen der…