(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.
(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, im Rahmen derer eine Ausbildung absolviert wird, die dem Ausbildungsplan im entsprechenden Lehrjahr entspricht, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Abs. 1 anzurechnende Zeit nicht.
(3) Der Lehrberechtigte hat der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 anzuzeigen.
(4) Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 gelten als Lehrlinge im Sinne des ASVG, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, im Sinne des AlVG, im Sinne des IESG und im Sinne des EStG 1988.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 60 Vollziehung
…Bundesgesetzes sind betraut: 1. Soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich a) § 14 Abs. 9, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, b) § 26 Abs. 2, § 29 Abs…
§ 29 Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen
(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. (2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, im Rahmen derer ein…
§ 31 Lehrlingseinkommen und Lehrbedingungen
…Abs. 2). Auf gewährte Naturalleistungen ist dabei Bedacht zu nehmen. (2) Wird der Lehrling vom Lehrberechtigten zu einer ausländischen berufsorientierten Ausbildung entsandt (§ 29), ist der Lehrberechtigte für die Zeit der Teilnahme an dieser Ausbildung zur Bezahlung des Lehrlingseinkommens verpflichtet. (3) Die Höhe des Lehrlingseinkommens für die Dauer der…