(1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Landeslehrers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Ferner ist dem Ernennungsbescheid anläßlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein Hinweis über die Mitwirkung bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters und der Ruhegenußvordienstzeiten beizugeben.
(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Landeslehrer spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Landeslehrer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
§ 5 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 5 Ernennungsbescheid
…§ 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Landeslehrers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Ferner ist dem Ernennungsbescheid anläßlich der Begründung…
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
§ 55 § 55
…Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft, 4. außerordentliche Versorgungsbezüge und 5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund…
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