(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht/vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
1. Erwerbseinkommen nach § 66 a Abs. 1 Z. 1 bis 3,
2. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a) dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage),
b) von landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Beamten der Stadt vergleichbar sind,
c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
e) des Steiermärkischen Bezügegesetzes, des Landes-Bezügegesetzes sowie diesen vergleichbaren bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Vorschriften,
f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
g) des Bundestheaterpensionsgesetzes,
h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes,
i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
4. außerordentliche Versorgungsbezüge und
5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten handelt.
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
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