LDG 1984
Gliederung
9. Abschnitt KRANKEN- UND UNFALLFÜRSORGEEINRICHTUNGEN
§ 110 Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen
(1) Für die Landeslehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des Landeslehrers Leistungen zu erbringen hat, die in ihrer Gesamtheit den Leistungen nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Unfallversicherung der Bundesbeamten mindestens gleichwertig sind; der Kreis der Begünstigten hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.
(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1 ergehenden Landesgesetzen dürfen Beiträge der Landeslehrer für dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen nicht vorgesehen werden.
§ 110 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 110 Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen
…§ 110. (1) Für die Landeslehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden. (2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle…
§ 2 LVG · LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 2 Anwendungsbereich
…der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 LDG 1984 anzuwenden. (9) Auf Landesvertragslehrpersonen sind die §§ 109 und 110 LDG 1984 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks „Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes“ der Ausdruck „Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund…
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