§ 2 Bewertungsgrundsatz
§ 2 Bewertungsgrundsatz — LBG
§ 2 Bewertungsgrundsatz — LBG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 150/1992
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1992
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12035983
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, ist der Verkehrswert der Sache zu ermitteln.
(2) Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.
(3) Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben.