9Ob317/97a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef B*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Josef K*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Manfred Trentinaglia und Dr.Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 910.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17.Juni 1997, GZ 1 R 133/97m-75, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat sich mit dem vom Beklagten in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel, der in einer unrichtigen bzw. unvollständigen Anwendung der Wertermittlungsmethoden des Liegenschaftsbewertungsgesetzes gelegen sein soll, dahin auseinandergesetzt, daß es einen Verstoß des Sachverständigen gegen das Gebot einer vollständigen Gutachtenserstellung (JBl 1995, 320 mwN, Fasching III 495) verneinte und (- im Zusammenhang mit der erhobenen Beweisrüge -, AS 437 f) die auf der Vergleichswertmethode (§ 4 LBG) beruhende Vorgangsweise zur Ermittlung des Verkehrswertes (§ 2 LBG) für ausreichend erachtete. Soweit daher das Berufungsgericht, ohne dabei einer unhaltbaren rechtlichen Beurteilung zu unterliegen (EFSlg 76.104), angeblichen Mängel des Verfahrens I. Instanz nicht als solche anerkannt hat, können diese nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS 0042963).
Die Geltendmachung angeblicher Feststellungsmängel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht stellt sich inhaltlich als unzulässige Beweisrüge dar.