LAG
Gliederung
Abschnitt 24 Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft
§ 396 Entsendung in den SCE Betriebsrat
(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCEBetriebsrates erfolgt gemäß den §§ 379 und 380; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 295 Abs. 4 sind.
(2) § 380 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.
§ 39 LF-BRGO · LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 39 Zentralbetriebsrat
…ist; 4. Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 379 und 380 LAG), in den SCE-Betriebsrat (§ 396 LAG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409 LAG); 5. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §…
§ 37 Betriebsausschuss
…LAG); 6. Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 379 und 380 LAG), in den SCE-Betriebsrat (§ 396 LAG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409 LAG); 7. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §…
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