(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 387 Abs. 1 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen.
(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss im Sinne des Abs. 1 nicht fassen, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertreterinnen bzw. Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Abs. 1 wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
(4) Im Fall eines Beschlusses gemäß Abs. 1 oder wenn innerhalb des für die gemäß Abs. 3 eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 388) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des Unterabschnitts 24c keine Anwendung.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 389 Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 387 Abs. 1 zu eröff…
§ 384 Tätigkeitsdauer
…besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung. (2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet, 1. wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 389 Abs. 1 fasst; 2. wenn das Gericht die Errichtung (§ 377 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat…
§ 394 Errichtung des SCEBetriebsrats
…bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 392 oder 393 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 389 Abs. 1 gefasst hat, ist ein SCE Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten. (2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §…
§ 406 Anwendbarkeit
…bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 392 oder 393 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 389 Abs. 1 gefasst hat. (2) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts über die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommen im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die…