§ 387 Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
In Kraft seit 01. Juli 2021
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LAG
Gliederung
Abschnitt 24 Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft
§ 387 Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem zuständigen Organ der beteiligten juristischen Personen in einer schriftlichen Vereinbarung die Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft festzulegen.
(2) Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Genossenschaft und das geplante Verfahren bis zu deren Eintragung zu unterrichten.
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