(1) Der SCE Betriebsrat hat
1. fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
2. im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 390 Abs. 2) unverzüglich
einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 392 oder 393 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin anzuwenden sind.
(2) Wenn der SCE Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 387, 392 oder 393 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 388) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Abschnitts weiterhin Anwendung.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 390 Strukturänderungen
…und Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertreterinnen bzw. Vertretern oder 3. auf schriftlichen Antrag des SCE Betriebsrates (§ 405 Abs. 1 Z 2) einzuberufen, sofern wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bezug…