(1) Der Betriebsrat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berühren, bei der Betriebsinhaberin bzw. beim Betriebsinhaber und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Insbesondere ist der Betriebsrat berechtigt:
1. Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften (§ 334) zu beantragen;
2. Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der betrieblichen Ausbildung, zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zu erstatten;
3. sonstige Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes zu beantragen.
(2) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes berühren, anzuhören.
Rückverweise
LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 37 Betriebsausschuss
…vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind a) Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (§ 334 LAG), b) Recht auf Intervention (§ 335 LAG), c) allgemeines Informationsrecht (§ 336 LAG), d) Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 338 LAG), e) Mitwirkung an betriebs- und…
§ 39 Zentralbetriebsrat
…wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 359 LAG; 2. soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren a) Recht auf Intervention (§ 335 LAG), b) allgemeines Informationsrecht (§ 336 LAG), c) Beratungsrecht (§ 337 LAG), d) Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 338…
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 360 Kompetenzabgrenzung
…Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind a) Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (§ 334); b) Recht auf Intervention (§ 335); c) allgemeines Informationsrecht (§ 336); d) Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 338); e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs…