(1) Arbeitsstätten sind
1. alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden), sowie
2. alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien).
Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude einer Arbeitgeberin bzw. eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte.
(2) Auf Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen, sowie sonstige auswärtige Arbeitsstellen, sind die Abs. 3 bis 7 und die §§ 203 bis 209, § 210 Abs. 2 bis 5, § 211, § 212 und § 215 nicht anzuwenden.
(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsstätten entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen und entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben.
(4) Befinden sich in einer Arbeitsstätte Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern. Dies gilt auch für sonstige Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen, insbesondere durch elektrische Spannung, nichtionisierende Strahlung oder durch Lärm oder sonstige physikalische Einwirkungen. Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und dass Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(6) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, dass Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.
(7) Arbeitsstätten, in denen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
Rückverweise
LF-AStV · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 202 Abs. 1 LAG und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien…
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 216 Verordnungen über Arbeitsstätten
…Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat in Durchführung der §§ 202 bis 215 nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.…
§ 244 Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte
…Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, 3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen gemäß § 202 Abs. 2 sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, 4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen…
§ 249 Tätigkeiten der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner
…in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, 3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen gemäß § 202 Abs. 2 sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, 4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren…
§ 245 Begehung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
…auf die Aufgaben der Präventivfachkräfte gemäß Abs. 1 und § 248 Abs. 1 in der Arbeitsstätte und auswärtigen Arbeitsstellen gemäß § 202 Abs. 2 zu beziehen. Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen. (2a) Die erstmalige Begehung einer Arbeitsstätte gemäß Abs. 1…
LF-VEXAT · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären
§ 1 Anwendungsbereich
…1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 202 LAG. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. das Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff…