(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 202 LAG.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. das Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und, wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren) oder chemisch instabilen Stoffen und
2. die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen gemäß der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als 20° C oder mehr als +60° C) auftreten können, ist § 3 Abs. 2 dieser Verordnung nicht anzuwenden.
§ 20 LF-VEXAT · LF-VEXAT · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären
§ 20 Schlussbestimmungen
…den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor explosionsfähigen Atmosphären (Oö. Verordnung über explosionsfähige Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft Oö. VEXAT LF), LGBl. Nr. 56/2005; 5. Salzburg: Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juni 2004 über den Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor Gefährdungen…
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