§ 201 Verordnungen
In Kraft seit 01. Juli 2021
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LAG
Gliederung
Abschnitt 20 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 201 Verordnungen
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat in Durchführung der §§ 185 bis 200 durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
1.die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeit und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,
2.die Bestimmungen über Sicherheitsvertrauenspersonen.
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