§ 185 Unterabschnitt 20a
In Kraft seit 01. Juli 2021
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LAG
Gliederung
Abschnitt 20 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 185 Unterabschnitt 20a
(1) Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber im Sinne der §§ 186 bis 255 ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.
(2) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind.
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