§ 125 Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen
In Kraft seit 01. Juli 2021
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LAG
Gliederung
Abschnitt 13 Kollektivvertrag
§ 125 Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen
Die §§ 122 bis 124 gelten sinngemäß für die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen.
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