§ 123 Auflegen des Kollektivvertrages im Betrieb
In Kraft seit 01. Juli 2021
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LAG
Gliederung
Abschnitt 13 Kollektivvertrag
§ 123 Auflegen des Kollektivvertrages im Betrieb
Die kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tag der Kundmachung (§ 122) im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.
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