§ 25a Kreditgeschäfte von Ehegatten
§ 25a Kreditgeschäfte von Ehegatten — KSchG
§ 25a Kreditgeschäfte von Ehegatten — KSchG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1997
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12039275
Zuletzt nach Updates gesucht am
Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder die Vermittlung von Krediten ist, haben Ehegatten, die als Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, mag auch einer die Haftung nur als Bürge eingehen, oder einem Ehegatten, der als Verbraucher die Haftung für eine bestehende Kreditverbindlichkeit des anderen übernimmt, durch die Übergabe einer gesonderten Urkunde darüber zu belehren,
1. daß, falls die Ehegatten solidarisch haften, von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag verlangt werden kann, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditsumme zugekommen ist,
2. daß die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt sowie
3. daß nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der Ehegatten gemäß § 98 Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann, was binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragt werden müßte.
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