Krypto-MPfG
Gliederung
8. Hauptstück Strafbestimmungen
§ 40 Verletzung der Meldepflicht
(1) Wer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach §§ 18 oder 19 dadurch verletzt, dass
1. eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird, oder
2. unrichtige Informationen gemeldet werden
macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
§ 40 Krypto-MPfG · Krypto-MPfG · Krypto-Meldepflichtgesetz
§ 40 Verletzung der Meldepflicht
…8. Hauptstück Strafbestimmungen Verletzung der Meldepflicht § 40. (1) Wer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach §§ 18 oder 19 dadurch verletzt, dass 1. eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet…
§ 43 Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung
…Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung § 43. Die Finanzvergehen nach den §§ 40 und 41 hat das Gericht niemals zu ahnden.…
§ 42 Verletzung der Sorgfaltspflicht
…Verletzung der Sorgfaltspflicht § 42. (1) Wer, ohne einen der Tatbestände der §§ 40 oder 41 zu verwirklichen, vorsätzlich die Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 5 bis 7 verletzt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit Geldstrafe…
Rückverweise