§ 42 Verletzung der Sorgfaltspflicht
In Kraft seit 01. Januar 2026
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Krypto-MPfG
Gliederung
8. Hauptstück Strafbestimmungen
§ 42 Verletzung der Sorgfaltspflicht
(1) Wer, ohne einen der Tatbestände der §§ 40 oder 41 zu verwirklichen, vorsätzlich die Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 5 bis 7 verletzt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
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