(1) Bei der Registrierung sind folgende Informationen mitzuteilen:
1. Name des zu Registrierenden;
2. Postanschrift des zu Registrierenden;
3. E Mailadressen des zu Registrierenden;
4. Websites des zu Registrierenden;
5. jede Steueridentifikationsnummer, die dem Registrierenden ausgestellt wurde;
6. die Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Nutzer nach Anwendung der Sorgfaltspflichten nach dem 5. und 6. Hauptstückes ansässig sind;
7. der Nexus nach § 15 Abs. 1 Z 2, aufgrund dessen eine Verpflichtung zur Registrierung im Inland besteht und
8. jedes qualifizierte Drittland nach § 14 Abs. 4, in dem der Kryptowert-Betreiber eines der Kriterien des § 15 Abs. 1 Z 2 oder im Wesentlichen ähnliche Kriterien gemäß den Vorschriften des qualifizierten Drittlands erfüllt, aufgrund welcher er von der Meldung befreit ist.
(2) Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information hat der Kryptowert-Betreiber innerhalb eines Monats mitzuteilen.
§ 23 Krypto-MPfG · Krypto-MPfG · Krypto-Meldepflichtgesetz
§ 23 Registrierung
…Registrierung § 23. (1) Bei der Registrierung sind folgende Informationen mitzuteilen: 1. Name des zu Registrierenden; 2. Postanschrift des zu Registrierenden; 3. E Mailadressen des zu Registrierenden; 4…
§ 14 Sonstige Begriffsbestimmungen
…Bestätigung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Kryptowert-Nutzers. (8) „Zweigniederlassung“ ist eine Einheit, ein Geschäft oder ein Büro eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, die bzw. das nach dem Regulierungssystem eines Staates als Zweigniederlassung behandelt wird oder die bzw. das anderweitig nach den Gesetzen eines Staates als getrennt…
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