Krypto-MPfG
Gliederung
2. Hauptstück Begriffsbestimmungen
§ 14 Sonstige Begriffsbestimmungen
(1) Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ bedeutet:
1. einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
2. ein Drittland,
a) das Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist und
b) mit dem eine multilaterale wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden gemäß Abs. 5 zur Verpflichtung des automatischen Informationsaustauschs betreffend meldepflichtige Kryptowerte besteht und
c) welches die Voraussetzungen des § 7 OECD MCAA erfüllt.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, [im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates] mit Verordnung festzulegen, welche Drittländer als teilnehmende Staaten gemäß Z 2 anzusehen sind.
3. ein Drittland, das Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist und mit dem eine bilaterale wirksame qualifizierende Vereinbarung gemäß Abs. 5 zur Verpflichtung des automatischen Informationsaustauschs betreffend meldepflichtige Kryptowerte besteht.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung festzulegen, welche Drittländer als teilnehmende Staaten gemäß Z 3 anzusehen sind.
(2) „Mitgliedstaat“ ist ein Staat der Europäischen Union.
(3) „Drittland“ ist ein Land oder Gebiet, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
(5) „Wirksame qualifizierende Vereinbarung“ ist eine Vereinbarung zwischen den zuständigen österreichischen Behörden und einem Drittland oder ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Republik Österreich und einem Drittland, die oder der den automatischen Austausch von gleichwertigen Informationen im Sinne des 3. Hauptstücks vorschreibt.
(6) „Steueridentifikationsnummer“ ist die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen oder die funktionale Entsprechung, falls keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist.
(7) „Identifizierungsdienst“ ist ein elektronischer Prozess, unentgeltlich bereitgestellt von einem Mitgliedstaat oder der Europäischen Union, für Zwecke der Bestätigung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Kryptowert-Nutzers.
(8) „Zweigniederlassung“ ist eine Einheit, ein Geschäft oder ein Büro eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, die bzw. das nach dem Regulierungssystem eines Staates als Zweigniederlassung behandelt wird oder die bzw. das anderweitig nach den Gesetzen eines Staates als getrennt von anderen Büros, Einheiten oder Zweigniederlassungen des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen geregelt ist. Alle Einheiten, Geschäfte oder Büros eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen in einem einzigen Staat werden als eine einzige Zweigniederlassung behandelt.
(9) „Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC)“ sind die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten betreffend Kunden eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen nach den Auflagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieser auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen unterliegt.
(10) „Rechtsträger“ ist eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, ein Trust oder eine Stiftung.
(11) Ein Rechtsträger ist ein „verbundener Rechtsträger“ eines anderen Rechtsträgers, wenn
1. einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder
2. die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen.
Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers.
(12) „Finanzvermögen“ sind:
a) Wertpapiere, wie zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden,
b) Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (wie zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen),
c) Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder
d) Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, meldepflichtigen Kryptowerten, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen.
Der Ausdruck „Finanzvermögen“ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.
(13) „Internationale Organisation“ ist eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation),
1. die hauptsächlich aus Regierungen besteht,
2. die mit Österreich oder einem teilnehmenden Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und
3. deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.
(14) „Eigenkapitalbeteiligung“ ist im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder wenn sie unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.
(15) „Zentrales Register“ ist eine von der Europäischen Kommission eingerichtete zentrale Datenbank, in der die gemäß § 23 übermittelten Informationen erfasst werden und die den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung steht.
§ 14 Krypto-MPfG · Krypto-MPfG · Krypto-Meldepflichtgesetz
§ 14 Sonstige Begriffsbestimmungen
…Sonstige Begriffsbestimmungen § 14. (1) Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ bedeutet: 1. einen Mitgliedstaat der Europäischen Union; 2. ein Drittland, a) das Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die…
§ 1 Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung
…Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. (2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die…
§ 15 Anwendung der Meldepflicht
…3. Hauptstück Meldepflicht Anwendung der Meldepflicht § 15. (1) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (§ 5 Abs. 2) unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis…
§ 16 Befreiung von der Meldepflicht
…Befreiung von der Meldepflicht § 16. (1) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem qualifizierten Drittland (§ 14 Abs. 4) steuerlich…
Rückverweise