(1) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 im Inland und gleichzeitig gemäß den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder eines qualifizierten Drittlands meldepflichtig ist, kann sich gemäß § 16 unter Berücksichtigung der dort festgelegten hierarchischen Ordnung von der Meldepflicht im Inland befreien, indem er eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt übermittelt.
(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 für einen Meldezeitraum muss bis 1. Oktober des nachfolgenden Kalenderjahres erfolgen.
(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 muss den Nachweis enthalten, dass die zu meldenden Informationen nach § 18 im anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland fristgerecht gemeldet wurden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren zur Erfüllung der Nachweispflichten gemäß diesem Paragraphen mit Verordnung festzulegen.
§ 17 Krypto-MPfG · Krypto-MPfG · Krypto-Meldepflichtgesetz
§ 17 Befreiende Mitteilung
…Befreiende Mitteilung § 17. (1) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 im Inland und gleichzeitig gemäß den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder eines qualifizierten…
§ 16 Befreiung von der Meldepflicht
…bis 7 im Inland nicht nachkommen, wenn er sie in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland erfüllt und im Inland eine Mitteilung gemäß § 17 eingereicht hat. (2) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem qualifizierten Drittland nach den dort geltenden Vorschriften gegründet oder…
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